Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens aus Hamburg rechtskräftig

Das Landgericht hatte vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Dieses Urteil hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 12. Juli 2017 (5 StR 134/17) aufgehoben. 

Von der Aufhebung ausgenommen waren die Feststellungen zum Tatgeschehen. Danach nahmen die vier Angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Feier des 14. Geburtstags eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend trugen drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei. 

Nach erneuter Verhandlung hat das Landgericht die Angeklagten nunmehr zusätzlich insbesondere wegen Herstellens jugendpornographischer Schriften bzw. Beihilfe hierzu verurteilt und auf – gegenüber dem ersten Urteil – höhere Freiheits- bzw. Jugendstrafen erkannt, die nur noch für zwei der jugendlichen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt wurden. Gegen dieses Urteil haben lediglich die beiden zu vollstreckbaren Jugendstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und neun Monaten verurteilten Jugendlichen sowie der zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilte erwachsene Angeklagte Revision eingelegt. Dieser hat seine Revision inzwischen zurückgenommen. 

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der beiden übrigen Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.


Urteil vom 6. Juni 2018

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 009/2019 vom 28.01.2019