Bundesgerichtshof zur Frage der Einordnung einer Energieanlage als von den Pflichten eines Netzbetreibers befreite Kundenanlage

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgungsunternehmens zurückgewiesen, das den Anschluss zweier Energieanlagen als Kundenanlagen im Sinn von § 3 Nr. 24a EnWG an das örtliche Verteilernetz begehrt.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie betreibt an mehreren Standorten unter anderem Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Nahwärmenetze und Energieanlagen zur Abgabe von Energie, mit denen sie Letztverbraucher mit Wärme und Strom versorgt. Die Antragsgegnerin ist die örtliche Verteilernetzbetreiberin.

Die Antragstellerin versorgte aufgrund eines Wärmelieferungsvertrags mit der Grundstückseigentümerin vier Wohnblöcke mit 96 Wohneinheiten sowie sechs Wohnblöcke mit 160 Wohneinheiten durch jeweils eine Energiezentrale und ein daran angeschlossenes Nahwärmenetz mit Wärme und Warmwasser. Die Stromversorgung der Wohnblöcke erfolgte über das Elektrizitätsverteilernetz der Antragsgegnerin.

2018 plante die Antragstellerin die Errichtung und den Betrieb zweier Blockheizkraftwerke und zweier getrennter elektrischer Leitungssysteme. An diese sollten die in den Wohnblöcken wohnenden Mieter angeschlossen werden. Den in den Blockheizkraftwerken neben Wärme und Warmwasser erzeugten Strom wollte die Antragstellerin an die Mieter verkaufen. Sie meldete bei der Antragsgegnerin Netzanschlüsse für zwei getrennte Kundenanlagen an und beantragte den Anschluss an deren Netz sowie die Bereitstellung der erforderlichen Zählpunkte gemäß § 20 Abs. 1d EnWG. Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge ab, weil es sich nicht um Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG handele.

Die bei der Landesregulierungsbehörde gestellten Anträge auf Überprüfung dieses Verhaltens und Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Anlagen als Kundenanlagen an ihr Netz anzuschließen und eine Abrechnung gemäß § 20 Abs. 1d EnWG zu ermöglichen, blieben erfolglos.



Beschluss vom 13. Mai 2025 - EnVR 83/20

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 095/2025 vom 13.05.2025