Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde im Streit um Verwendungsersatzansprüche für die Sanierung der "Gorch Fock" zurück
Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum zuständige V. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. März 2022 (1 U 93/20) von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland u.a. Verwendungsersatz für Stahlarbeiten, die sie als Subunternehmerin der später insolventen Hauptauftragnehmerin am Rumpf des Segelschulschiffs der Bundesmarine "Gorch Fock" durchgeführt hat. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat - wie üblich - gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Bremen - Urteil vom 20. November 2020 - 4 O 1136/19
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Urteil vom 30. März 2022 - 1 U 93/20
Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZR 78/22
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 023/2023 vom 01.02.2023